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Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der
„Lacotec
GmbH“
Rodland
19 51580 Reichshof-Erdingen
Im Nachstehenden „Lacotec GmbH“ genannt
Stand: 03/2014
I. Allgemeines
1. Für die Geschäftsbedingungen
zwischen der Lacotec GmbH und unseren Kunden gelten
ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
(AVLB).Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich
bestätigt worden sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann,
wenn die Lacotec GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den
eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.
2. Mit der Erteilung eines Auftrages
oder der Annahme von Leistungen erkennt der Kunde die Geltung unserer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft,
sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
3. Die fehlerhafte Übermittlung
telegrafischer, fernschriftlicher oder telefonischer Bestellungen sowie
Weisungen geht auf Gefahr des Käufers.
4. Änderungen der in diesen AVLB
und/oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
II. Angebot und Auftragsbestätigung
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die
Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
2. Aufträge, Verträge,
Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen und alle sonstigen
Vereinbarungen oder Erklärungen einschließlich der Zusicherung von
Eigenschaften werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
3. Die Lacotec GmbH ist nach Ablauf
einer Frist von vier Wochen ab dem Datum des Angebotes an die Angebotspreise
nicht mehr gebunden. Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. An den Angebotsunterlagen,
insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behält sich die LACOTEC GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise
1. Die Lieferungen erfolgen, sofern
sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, zu den in
der Auftragsbestätigung genannten Preisen (zuzüglich der am Tag der
Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer) stets „ab Werk“.
2. Alle Nebenkosten, wie z.B.
Verladung, Verpackung, Transport, Einbau, Aufstellung und Monteurgestellung
gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Kunden.
3. Treten nach Abschluss des
Vertrages Ereignisse ein, die unsere Selbstkosten bei der Herstellung oder dem
Versand der Ware verteuern, insbesondere durch Erhöhung unserer Einkaufspreise
oder durch Lohnerhöhungen infolge des für uns gültigen Lohn- und Gehaltstarif,
so ist die Lacotec GmbH zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug
sofort nach Lieferung bzw. Rechnungsstellung zu leisten. Der Kunde kommt ohne
weitere Erklärung der Lacotec GmbH 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug,
soweit er nicht bezahlt hat. Bei einem Vertrag über die Lieferung von Maschinen
und Anlagen ist 1/3 des vereinbarten Kaufpreises bei Bestellung, ein weiteres
1/3 innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft und das
letzte 1/3 innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
2. Der Abzug von Skonto bedarf einer
gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.
3. Im Falle des Vorhandenseins von
Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die
Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich
ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung zu. In einem solchen Fall
ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene
Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer
Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte
wegen Mängel geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht
geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem
Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.
V.
Lieferung/Lieferzeit/Verzug
1. Die Lacotec GmbH haftet im Falle der
Verzögerung der Leistung im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist im Falle der groben
Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt; dies gilt nicht bei einer Haftung wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
2. Wegen Lieferverzögerungen, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lacotec GmbH beruhen, kann der
Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw.
die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des
Lieferhindernisses.
3. Die Lacotec GmbH steht
für die rechtzeitige Beschaffung Ihrer Lieferungen/Leistungen nur ein, soweit
sie durch rechtzeitigen Abschluss entsprechender Verträge mit Zulieferern oder
Subunternehmern die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen
(nachfolgend zusammen „Zulieferungen) rechtzeitig erhält. Wir werden den Kunden
rechtzeitig über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit
der Zulieferungen informieren.
4. Lieferfristen und Liefertermine
gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich
zugesagt werden. Die Lacotec GmbH ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist
nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von
Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig
nachkommt.
5. Lieferfristen beginnen frühestens
an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt
die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6. Bei nachträglichen
Änderungswünschen des Bestellers Ist die Lacotec GmbH von der Einhaltung des
Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug
oder verletzt er sonst bestehende Mitwirkungspflichten, so ist die Lacotec GmbH
berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich der Mehraufwendungen zu verlangen.
In diesem Fall geht beim Kauf unserer Produkte die Gefahr des Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Darüber hinaus sind wir berechtigt, dem
Kunden eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosen
Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung
zu verlangen.
8. Bei sämtlichen Lieferungen geht
die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlassen
hat und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.
9. Verzögert sich der Versand infolge
von Umständen, welche die Lacotec GmbH nicht zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
Warensendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und
dann auf seine Kosten versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt
Eigentum der Lacotec GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus
der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des
Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung
berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und vom Vertrag
zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes
verpflichtet.
2. Wird der Liefergegenstand mit
anderen, nicht der Lacotec GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt
oder verbunden, geht das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der neuen
Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über sofern wir kein Miteigentum
erwerben, sondern unser Eigentum verlieren.
3. Alle Forderungen des Bestellers
aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum
haben (Vorbehaltware), gehen bereits mit dem Abschluss des
Veräußerungsgeschäftes in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware
(einschließlich Mehrwertsteuer) auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an
einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
4. Kosten für Wartungs- und
Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem
Besteller zu tragen, auch, wenn diese durch die Lacotec GmbH durchgeführt
werden.
VII. Mängelgewährleistung
1. Die Lacotec GmbH gewährleistet
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, dass das neue Produkt frei von Material-
und Fertigungsfehlern ist, sofern nicht nachfolgend eine andere Regelung
getroffen wird.
2. Zusicherungen im Hinblick auf die
Eigenschaften des Produktes können nur von der Geschäftsleitung der Lacotec
GmbH gegeben werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als
Zusicherung gekennzeichnet sein.
3. Gewährleistungsrechte des Kunden
bestehen nur, wenn dieser den Liefergegenstand unverzüglich nach Lieferung
untersucht und erkennbare Mängel uns gegenüber unverzüglich rügt. Zeigt sich
später ein Mangel, so ist auch dieser unverzüglich gegenüber der Lacotec GmbH
zu rügen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung des Mangels
als genehmigt.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei
nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5. Das Wahlrecht zwischen
Mängelbeseitigung und Nachlieferung steht in jedem Fall der Lacotec GmbH zu.
6. Die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen,
dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung
des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem
Bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.
Schadensersatzansprüche des Kunden
gegen die Lacotec GmbH bestehen nur unter den Voraussetzungen der Ziffer
8.
Weitergehende Ansprüche des Kunden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die Lacotec GmbH haftet
daher nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
insbesondere für entgangenen Gewinn oder andere Vermögensschäden beim Kunden.
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht.
VIII. Schadenersatzansprüche
1. Die Lacotec GmbH haftet außer in
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner
der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
IX. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte
wegen Mängel der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt 1 Jahr.
Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der § 438 Abs.1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs.1
Nr.2 BGB, § 479 Abs.1 BGB oder § 634a Abs.1 Nr.2 BGB. Die im vorstehenden Satz
genannten Fristen unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten
auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Lacotec GmbH, die mit einem
Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die Lacotec GmbH
bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die
Verjährungsfrist des Absatz 1 Satz 1.
3. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und
Absatz 2 gelten nicht:
a) im Falle des Vorsatzes.
b) wenn die Lacotec GmbH einen Mangel arglistig
verschwiegen hat. Hat die Lacotec GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so
gelten statt der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
c) in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Die Verjährung beginnt bei allen
Ansprüchen mit der Ablieferung. Schuldet der Kunde nach dem Vertrag die Abnahme
der Sache, so beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
5. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Fristen unberührt.
X. Abtretungsverbot
1. Die Abtretung von Ansprüchen des
Kunden gegen die Lacotec GmbH ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Lacotec
GmbH zulässig.
XI. Schlussbestimmungen
1. Anzuwendendes Recht ist das
nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts.
2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist
der Geschäftssitz der Lacotec GmbH Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt,
unsere Ansprüche auch an dem für den Kunden zuständigen Gerichtsstand geltend
zu machen.
3. Soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Lacotec
GmbH Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.